OLG Naumburg – Az. 9 U 128/11
Änderungskündigung zur Durchsetzung höherer Entgelte für ein Girokonto rechtswidrig
In den letzten Jahren stiegen die Entgelte für die Führung von Girokonten bei vielen Banken eklatant. Immer wieder korrigierten die Kreditinstitute die Gebühren nach oben, sehr zum Missfallen vieler Verbraucher. Nun stellt sich jedoch die Frage, wie bzw. in welcher Form solche Gebührenerhöhungen dem Kunden bekannt gegeben werden dürfen.
Etliche Kreditinstitute verknüpften die Erhöhungen mit einer so genannten Änderungskündigung und begründeten sie mit einem angeblichen Mehraufwand bei der Verwaltung des jeweiligen Kontos. Laut OG Naumburg darf die Bank dem Kunden allerdings keine solche Änderungskündigung, verbunden mit der Begründung eines zu bewältigenden Mehraufwands aussprechen.
Hier der dem Urteil zugrunde liegende Fall im Detail:
Eine Sparkasse hatte an ihre Kunden Angebote verschickt, deren Konten nur unter Einbeziehung einer Gebührenerhöhung weiterzuführen und dies mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand gerechtfertigt. Ohne die entsprechende Zustimmung des Kunden wäre das jeweilige Girokonto ohne weitere Wahlmöglichkeit gekündigt worden. Ein Verbraucherverband wollte dieses Verhalten nicht hinnehmen und klagte. Daraufhin hatte das zuständige Landesgericht in einem Teilanerkenntnisurteil die betreffende Sparkasse zunächst dazu verpflichtet, statt der reinen Angebot entsprechende Änderungskündigungen zu verschicken, da die ursprünglich verfassten Angebote irreführend seien.
Im weiteren Verlauf stellte man jedoch fest, dass aufgrund des Kontrahierungszwangs doch keine solchen Änderungskündigungen ausgesprochen werden dürfen, da für die Sparkasse eine Fortführung des bisher bestehenden Vertrags unter Abwägung der wechselseitigen Interessen zumutbar gewesen seien. Die Bank sah dies allerdings andere und legte Berufung gegen das ergangene Urteil ein. Der Fall ging nun vor das Oberlandesgericht Naumburg, wo sich die Richter dem Urteil der Vorinstanz anschlossen und feststellten, dass es verboten sei, Verbrauchern zur Durchsetzung einer Preiserhöhung für die Kontoführung Änderungskündigungen auszusprechen, mit der Begründung eines Mehraufwands bei der Kontoführung.
Die Richter betonten, der klagende Verbraucherverband könne verlangen, dass die Sparkasse nicht gegen die Vorschriften handele, welche dem Verbraucher zum Schutz dienen. Generell hätten Sparkassen die Aufgabe, Girokonten für ihre Kunden zu unterhalten, woraus sich ein Verbraucher schützender Charakter ableiten ließe. Aus diesem Grund könnten Giroverhältnisse nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Eine Erhöhung der Kontoführungsgebühren stelle aber keinen solch wichtigen Grund dar.
Die Richter betonten weiter: Insbesondere im vorliegenden Fall sei es der beklagten Sparkasse durchaus möglich gewesen, die Girokonten trotz erhöhtem Verwaltungsaufwands – wie er etwa durch Pfändungen entsteht – zu den bisherigen Konditionen weiterzuführen.
Die Sachlage sieht in diesem Fall bei einer Sparkasse etwas anders aus, als beispielsweise bei genossenschaftlichen Banken oder Kreditinstituten, die Konten für gewerbliche Kunden unterhalten. Bei diesen käme nicht automatisch durch die Unterhaltung von Girokonten ein Verbraucher schützender Charakter zustande, somit ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob die Kunden dieser Kreditinstitute mit einer Änderungskündigung zur Akzeptanz einer Gebührenerhöhung quasi gezwungen werden dürfen.
Für Sparkassenkunden ist das Urteil des OG Naumburg jedoch positiv zu werten. Ihnen kann in Zukunft nicht mehr so leicht "die Pistole auf die Brust gesetzt werden", wenn es darauf geht, auf Gedeih und Verderb Gebührenerhöhungen durchsetzen zu wollen.