Nach Zahlung konsumierter Waren mit der EC-Karte in Spielstätten darf Bargeld ausgezahlt werden – Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az.: 7 K 3025/14.F)
Inzwischen zahlen wir fast alles mit unserer EC- oder Kreditkarte. Kein Wunder, schließlich ist die Kartenzahlung bequem und inzwischen auch relativ sicher. Findige Unternehmen nehmen diese veränderten Gewohnheiten der Menschen zum Anlass, um einen noch besseren Service zu bieten und damit die Kunden an sich zu binden.
Ein sehr gutes Beispiel dafür sind Supermärkte, die in Verbindung mit einem Einkauf, der über einer gewissen Wertgrenze liegt, die kostenlose Auszahlung von Bargeld bzw. Abhebungen vom Girokonto ermöglichen. So bietet beispielsweise die Handelskette Rewe seit einiger Zeit die Möglichkeit, beim Einkauf über 20.- Euro Warenwert kostenlos Bargeld vom persönlichen Girokonto abzuheben und sich dieses direkt an der Kasse auszahlen zu lassen.
Etwas komplizierter wird das Ganze, wenn es um Bargeldauszahlungen in sogenannten Spielstätten oder in Restaurants geht. Unter Spielstätten versteht man hierbei beispielsweise Casinos oder auch Räume, in denen Automatenspiele aufgestellt sind bzw. veranstaltet werden. Es geht hier insbesondere um die sogenannte Erlaubnisfreiheit für Geldgeschäfte, die Bargeldauszahlungen im Wege steht. Einen Fall, der direkt damit zusammenhängt, hatte kürzlich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu entscheiden. Folgender Sachverhalt lag der Verhandlung zugrunde:
Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist Betreiberin eines Restaurants mit insgesamt fünf angeschlossenen Spielräumen, in denen überwiegend an Automaten gespielt werden kann. Für den Verzehr von Speisen und Getränken im Restaurant bietet die Klägerin die Möglichkeit, entweder mit Bargeld oder mittels einer EC-Karte zu bezahlen. Zur Zahlung mit EC-Karte muss allerdings der dazugehörige PIN-Code in das Zahlungsgerät eingegeben werden.
Auch in den Spielräumen besteht für Kunden die Möglichkeit, Getränke, Snacks und Tabakwaren zu erwerben und diese mit EC-Karte und PIN-Eingabe zu bezahlen. Zudem können Kunden sich auf Wunsch über das gleiche Verfahren Bargeld von ihrem Girokonto auszahlen lassen. Einzige Voraussetzung: Es müssen Waren im Wert von mindestens fünf Euro konsumiert werden – sowohl im Restaurant als auch in den Spielräumen.
Als die zuständige Ordnungsbehörde von diesen Möglichkeiten Wind bekam, schaltete sie sich ein und meldete Zweifel an der Erlaubnisfreiheit der im Restaurant und in den Spielräumen getätigten Geldgeschäfte an. Man drohte der Klägerin an, mittels einer entsprechenden Verfügung in Verbindung mit der Androhung eines Zwangsgeldes die Fortführung der Auszahlungsgeschäfte zu untersagen.
Daraufhin versuchte die Klägerin zunächst, einen rechtsmittelfähigen Bescheid der zuständigen Behörde zu erlangen. Allerdings gelang ihr dies auch nach mehreren Monaten nicht. In der Folge erhob die Klägerin eine Feststellungsklage vor dem zuständigen Finanzgericht, mit der eruiert werden sollte, ob die Bargeldauszahlungen in ihrem Unternehmen den Vorschriften des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes unterliegen oder nicht.
In dem nachfolgenden Verfahren äußerte die beklagte Ordnungsbehörde zunächst generell Zweifel über die Zulässigkeit der entsprechenden Klage. Zudem verwies der Rechtsvertreter darauf, dass die hier getätigte Bereitstellung von Bargeld ausschließlich das Ziel verfolge, die Umsätze der Spieler – insbesondere an den Spielautomaten – zu fördern. Durch die Möglichkeit der Bargeldauszahlung könne der Spieler direkt an Ort und Stelle Geld erhalten und müsse dafür die Räumlichkeiten nicht mehr verlassen. Dadurch werde die Spielleidenschaft und unter Umständen auch die Spielsucht gefördert. Somit sei das Geschäftsmodell der Klägerin nicht mit den bekannten Bargeldauszahlungen in deutschen Supermärkten zu vergleichen. Die Klägerin begehe dadurch einen Verstoß gegen die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten.
Die Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sahen dies anders. Sie gaben der Klage statt und stellten fest, dass die Auszahlung von Bargeld sowohl im Restaurant als auch in den angeschlossenen Spielräumen grundsätzlich nicht den Vorschriften des ZAG unterliege. Sie bezogen sich dabei auf die Möglichkeit der Bargeldauszahlung infolge zuvor konsumierter Waren mittels der EC-Karte und der Eingabe der dazugehörigen-PIN Nummer. In diesem Fall sei ein sogenannter Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 10 ZAG gegeben.
Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin nur dann Bargeldauszahlungen vornehme, wenn der Kunde vor Speisen, Getränke oder Waren in einem Wert von mindestens fünf Euro erworben habe, führten die Richter als charakteristisch für den beschriebenen Paragraphen im ZAG an. Somit trete die Klägerin zu keinem Zeitpunkt als potentieller Darlehensgeber auf. Mit dem umfangreichen Angebot an Speisen, Getränken und anderen Waren sei – analog zu den Supermärkten – die Klägerin als Händler anzusehen. Somit stünden auch europarechtliche Vorgaben dem hier getroffenen Urteil nicht entgegen. Die entsprechende Klausel im Europarecht sage nicht aus, dass die Möglichkeiten einer Barauszahlung in Verbindung mit dem Erwerb von Waren ausschließlich auf Supermärkte bzw. Groß- und Einzelhändler beschränkt werden soll. Daher gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den hier vorliegenden Fall. Wofür die ausgezahlten Barmittel schließlich verwendet werden würden, sei für die Entscheidung des Gerichtes völlig ohne Belang, betonten die Richter.
Schlussendlich sei es laut Gericht für das hier vorliegende Urteil nicht erheblich, ob die durch die Klägerin getätigten Bargeldauszahlungen im Hinblick auf die Spieleverordnung und die entsprechenden Regelungen für Glücksspiele in ordnungsrechtlicher Hinsicht rechtswidrig seien. Der Klage sei damit stattzugeben, die Klägerin darf auch weiterhin Bargeld sowohl in ihrem Restaurant als auch in den Spielräumen auszahlen.