Welche Neuerungen gibt es bei einer Einzugsermächtigung im Rahmen von SEPA?
SEPA bezeichnet den einheitlichen europäischen Zahlungsraum (Single European Payments Area) und damit auch die Vereinheitlichung der bislang länderspezifischen Vorschriften etwa für Überweisungen, Lastschriften oder auch Einzugsermächtigungen.
Neue Vorschriften seit dem 1. November 2009
Seit dem 1. November 2009 gelten nun auch für Einzugsermächtigungen neue Vorschriften. Für diese ist ab sofort eine handschriftliche oder elektronische Unterschrift erforderlich, welche der Bank des Zahlungsempfängers vorliegen muss.
Mit dieser neuen Regelungen soll dem weit verbreiteten Missbrauch von Einzugsermächtigungen ein Riegel vorgeschoben werden. Ohne gültige Unterschrift kann nun niemand mehr Lastschriftaufträge von Konten anderer durchführen.
Sollten einem Bankkunden dennoch einmal oder in Folge Beträge vom Konto abgebucht haben, zu denen keine rechtswirksame Einzugsermächtigung vorliegt, kann der Kunde eine Rücklastschrift veranlassen und den fehlerhaften bzw. unberechtigten Auftrag stoppen.
Im Rahmen der Umstellung auf die neuen Vorschriften für Einzugsermächtigungen werden Bankkunden mit einer Reihe von Briefen verschiedener Unternehmen konfrontiert werden, in welchen diese um Bestätigung der Lastschriftdaten sowie die Abgabe einer Unterschrift bitten. Bei dieser Gelegenheit können laufende Aufträge auch gleich überprüft werden. Auf jeden Fall ist die Abgabe der Unterschrift erforderlich, da sonst Daueraufträge – wie zum Beispiel für Strom, Miete oder GEZ-Gebühren – nicht durchgeführt werden können.