Erstattung von fehlgeschlagenen Überweisungen / Überweisungsrückrufe
Immer wieder passieren Fehler bei Überweisungen, die vorwiegend auf Zahlendreher in Kontonummer oder Bankleitzahl begründet sind. Je nach Art des Fehlers und dem Zeitpunkt, an dem er bemerkt wird, gelten unterschiedliche Vorgehensweisen mit verschieden hohen Erfolgsaussichten, um einen Überweisungsrückruf zu starten.
Welche Regelungen zur Erstattung einer solchen fehlerhaften Überweisung man unterscheiden muss, wollen wir Ihnen nachfolgend an den zwei häufigsten Fällen aufzeigen:
Fall1:
Manchmal kommt es vor, dass man eine Überweisung falsch getätigt hat. Stellt man dies rechtzeitig fest, und zwar wenn das Geld noch bei der Bank des Auftraggebers ist, kann eine fehlgeschlagene Überweisung relativ problemlos storniert werden.
Zunächst muss der Auftraggeber die Überweisung, um die es sich handelt, kündigen. Anschließend ruft seine Bank die Überweisung zurück und das Geld des Auftraggebers landet wieder auf seinem Konto.
Fall 2:
Ein Auftraggeber stellt eine falsche Überweisung fest, wenn das Geld bereits unterwegs zu der Gläubiger-Bank ist. So wird dieses Institut durch die Bank des Auftraggebers mit einem Kündigungsschreiben sofort informiert.
Nun muss man unterscheiden, ob das Geld oder die Kündigung der Überweisung eher bei der Bank des Gläubigers ankommt. Denn laut §67g (1) 1 ist das Kreditinstitut des Gläubigers verpflichtet, das Geld auf dem Konto des Empfängers gut zu schreiben.
War die Kündigung dieser Überweisung jedoch eher als der Betrag bei dem Kreditinstitut des Gläubigers, dann muss dieses Kreditinstitut den Betrag an die Bank des Auftraggebers zurück überweisen.
Ist das Geld bereits angekommen, ist die Kündigung der Überweisung zwecklos. Der Überweisende muss nun versuchen, das überwiesene Geld auf dem zivilrechtlichen Weg vom Empfänger zurückzufordern.
Besonders beim Onlinebanking wird man den hier geschilderten Fall 2 häufiger antreffen, denn anders als bei einer beleghaften Überweisung sind die Banken hier nicht verpflichtet, Kontonummer und Empfängernamen abzugleichen. Mehr dazu finden interessierte Leser in unserem Ratgeber zur Rückschrift fehlerhafter Überweisungen.