Keine Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten
Banken dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine vorformulierte Preisnebenabrede aufnehmen, die eine Kontoführungsgebühr für Darlehenskonten vorsieht. So urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe am 8. Februar 2011 (17 U 138/10).
Der gerichtlichen Entscheidung lag eine einstweilige Verfügung gegen die Sparkasse zugrunde, mit der die Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel beantragte. Dem Antrag wurde stattgegeben und die Sparkasse durfte die Klausel nicht mehr verwenden. Die Berufung der Sparkasse zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb erfolglos.
Ganze 12 Euro pro Jahr berechnete das Institut ihren Kunden für die Führung des Darlehenskontos. Die Richter sehen in der Klausel eine Benachteiligung der Kunden in unzulässiger Weise. Da das Kreditkonto im Interesse der Bank zur Überwachung der Zins- und Tilgungszahlungen geführt wird, dürfen die Kosten nicht auf die Verbraucher abgewälzt werden. Verlange die Bank Gebühren für gesetzlich vorgeschriebene oder im eigenen Interesse liegende Tätigkeiten, würde dies zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite führen. Allgemeine Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen muss das Kreditinstitut aus den Kreditzinsen decken.
Da es sich bei der betroffenen Klausel nicht um eine Preisvereinbarung handelt, sondern um eine „Preisnebenabrede“, unterliegt sie einer inhaltlichen Kontrolle und konnte vom Gericht geprüft werden.