Gebühren für Ersatzsparbuch zulässig
Verlegt ein Kunde sein Sparbuch, darf die Bank für das Ausstellen eines Ersatzsparbuchs Gebühren erheben und das auch in ihrer Gebührenordnung festlegen. So entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 1998.
Allerdings darf die Bank höchstens 2,50 Euro je angefangene 50,00 Euro Guthaben verlangen, höchstens 75,00 Euro.