Keine Gebühren für die Nachlassbearbeitung
Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, im Todesfall des Kontoinhabers dem Finanzamt die Salden der Konten mitzuteilen und die Umschreibung der Konten auf die Erben vorzunehmen. Gebühren dürfen vom Kunden deshalb nicht verlangt werden.
Lediglich für die Beratung des Erben über die zweckmäßige Verwendung des Geldes darf die Bank ein Honorar verlangen.
So entschieden das Landgericht Frankfurt (Az. 2/2 O 46/99) und das Landgericht Dortmund (Az. 8 O 57/01), dass eine Gebühr in Zusammenhang mit einem Erbfall, bei dem „je nach Aufwand bis 100 Euro“ verlangt werden, unzulässig ist.
Die Preisklausel verstößt gegen das Transparenzgebot des BGB.
Die Formulierung „Nachlassbearbeitung“ lässt nicht die Erforderlichkeit und den Umfang der Tätigkeiten erkennen, für die ein Aufwendungsersatz verlangt wird.