Gebühren für Nichtausführung von Daueraufträgen, Lastschriften oder geplatzten Schecks
Immer wieder versuchen Banken, ihren Kunden Gebühren für die Nichtausführung von Daueraufträgen, Lastschriften oder geplatzten Schecks in Rechnung zu stellen. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen (Az. XI ZR 5/97, XI ZR 296/96und XI ZR 197/00) entschieden, dass derartige Gebühren nicht erhoben werden dürfen.
Auch das Tarnen einer solchen Gebühr unter Begrifflichkeiten wie „Zustellungsgebühr“, „Benachrichtigungsgebühr“ oder „Schadenersatz für Rücklastschriften“ ist unzulässig, urteilten die obersten Richter.
Für Bankkunden ist dieses Urteil besonders interessant, kommt es doch immer wieder zu derartigen Rücklastschriften und sind vor allem die Gebühren, welche Banken dafür in Rechnung stellen wollen, meist ungerechtfertigt hoch.