Nacherstellung eines Kontoauszugs – Bank darf keine 15 Euro verlangen – BGH Az. XI ZR 66/13
Entgeltklausel für die Nacherstellung eines Kontoauszuges laut Bundesgerichtshof unzulässig
Mit seinem Urteil erklärte der Bundesgerichtshof eine Entgeltklausel einer Bank für unzulässig, nach der für die Nacherstellung eines jeden Kontoauszuges 15 Euro in Rechnung gestellt werden.
Der Verbraucherschutzverband forderte seitens der Bank die Unterlassung der Verwendung der Klausel „Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 €“ gegenüber Verbrauchern.
Zugrunde liegender Sachverhalt
Die Bank reichte diesbezüglich Klage beim Landgericht Frankfurt a.M. ein. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Vor dem Berufungsgericht wurde der Klage stattgegeben. In letzter Instanz wies der Bundesgerichtshof die Klage erneut zurück, da die Klausel den Vorgaben der Inhaltskontrolle nicht gerecht werde. Sie unterliegt der Inhaltskontrolle, welche in § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt ist. Gemäß § 307 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Klausel unwirksam. Sie richtet sich nicht nach den in § 675 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB geregelten Vorgaben. Dieser Paragraph sieht vor, dass sich die Bank hinsichtlich des Entgelts für die Nacherstellung von Kontoauszügen an den tatsächlich entstehenden Kosten orientieren muss. Somit weicht man von § 675 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB ab. Schließlich seien die tatsächlichen Kosten erheblich geringer.
Nach Aussage der beklagten Bank fielen lediglich 10,24 € an. In mehr als 80% der vom Kunden erbetenen Nacherstellung der Kontoauszüge, bezöge sich dies auf einen Zeitraum, der nicht länger als 6 Monate zurückläge. Die Kosten fielen aufgrund der internen Regelungen hinsichtlich der Datenhaltung in elektronischer Form an. Liege ein Zeitraum für die Nacherstellung des Kontoauszuges jedoch länger als 6 Monate zurück, käme es zu erheblichen Mehrkosten.
Die beklagte Bank selbst hat ausgeführt, dass es ihr sehr wohl möglich ist, einen Unterschied zwischen solchen Kunden, die einen Kontoauszug benötigen, der noch nicht älter als 6 Monate ist und den Kunden, die einen Auszug über diesen Zeitraum hinaus benötigen, zu machen. Laut Gericht dürfen die Banken daher nicht pauschal Kosten in Höhe von 15 Euro pro Kunde verlangen. Eine Differenzierung ist notwendig. Gleichzeitig gab die Bank ohne Einwirkung der Verbraucherzentrale bekannt, dass der überwiegende Teil – etwa 80 % der Kunden – einen erheblich geringeren finanziellen Aufwand verursacht. Gemäß § 675 d Abs. 3 Satz 2 BGB ist die Bank dazu verpflichtet, die Entgelte für jede Gruppe gesondert festzulegen. Es verstößt gegen § 675 d Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn pauschal 15 Euro je Kunde und pro Kontoauszug verlangt werden. Somit darf die Klausel nicht aufrechterhalten werden, auch nicht zum Teil. Auch dies entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 17.12.2013. Schließlich widerspräche die Klausel dem durch den Bundesgerichtshof mehrfach anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
Bankkunden sollten unbedingt ihren Vertrag diesbezüglich prüfen und bei einer ungerechtfertigten Forderung der Bank das zugrunde liegende Urteil aufführen. In vielen Fällen können hierdurch unrechtmäßig zu hoch veranschlagte Kosten vermieden werden.