OLG Schleswig-Holstein – Az. 5 U 10/12
Keine Aufklärungspflicht für Direktbank bei gezieltem Kaufauftrag für Wertpapiere
Hinterher ist man immer schlauer. Diese alte Weisheit bewahrheitet sich insbesondere im Investmentbereich immer wieder. Dass Anleger darüber auch immer mal wieder in Rage geraten, ist sicherlich verständlich. Wenn es allerdings darum geht, kreative Ausreden für das eigene Versagen beim Anlegen von Kapital zu finden, sind manche Sparer kaum zu schlagen.
Ein solcher Fall landete kürzlich vor dem OG Schleswig-Holstein. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Kunde einer Direktbank Schadenersatz fordern kann, wenn sich in seinem Anlageportfolio inzwischen wertlose Anleihen (sog. Cobold-Anleihen) befinden und die Bank ihn bei seiner Entscheidung über die zu wählenden Kapitalanlagen nicht beraten hat, bzw. ihm eine Beratung schuldet.
Hier der Fall im Detail: Eine gelernte Bankkauffrau (!) eröffnete im Jahr 2003 ein Wertpapierdepot bei einer Direktbank mit Hauptsitz im Bundesland Schleswig-Holstein. Im Eröffnungsantrag für des betreffende Depot war schriftlich festgelegt, dass die Bank für den Kunden lediglich die Anlageentscheidungen ausführe und darüber hinaus keine weiteren Dienstleistungen – insbesondere keine Anlageberatung – anbiete. Auch sämtliche Informationen, die dem Kunden in Form von Mailings, eBooks oder Webseitentexten zur Verfügung gestellt werden, dienen laut AGB nur als Hilfe für eine selbstständige Anlageentscheidung.
Schließlich erteilte die Klägerin ihrer Bank die Order zum Kauf einer Cobold-Anleihe der DZ Bank mit einem Nennwert von rund 11.000 Euro. Die Verzinsung sollte 3,2 % p. a. betragen. Die Bestimmungen der Anleihe sahen neben der Auszahlung der festgelegten Rendite auch die Rückzahlung des Nennwerts zum Ende der Laufzeit vor, sofern nicht ein so genanntes „Kreditereignis“ eintritt. Als Kreditereignis gilt beispielsweise die Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz eines Unternehmens, an das die Anleihe geknüpft war.
Genau das passierte jedoch bei der besagten Cobold-Anleihe, die unter anderem an die Wertigkeit einer Unternehmensanleihe der (inzwischen berüchtigten) Lehman Brothers Bank. Und es kam, wie es kommen musste: Lehman Brothers ging in einem Aufsehen erregenden Skandal pleite, und die ausgebende DZ Bank AG hatte sich vorbehalten, die Cobold Anleihe in einem solchen Fall gegen eine Anleihe eines wirtschaftlich besser gestellten Unternehmens auszutauschen.
Die DZ Bank zahlte der Kundin daraufhin nach Ende der Laufzeit nicht den Nennwert zurück, sondern überließ ihr lediglich die Lehman Anleihe im Wert von nun nur noch rund 830 Euro. Die Anlegerin wollte dies nicht hinnehme und klagte, mit der Begründung, dass sie nicht hinreichend über die Tatsache aufgeklärt worden sei, dass sie mit ihrer Anlage nicht nur eine Anleihe der DZ Bak, sondern gleichzeitig auch von fünf anderen Großbanken erwerbe.
Das Gericht wies ihre Klage ab. Im Detail stellten die Richter fest, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ausdrücklich kein Beratervertrag entstanden war. Weiter heißt es im Urteil: Wenn ein Kunde mit dem gezielten Wunsch zum Kauf bestimmter Wertpapiere an die Bank herantritt, kann die Bank allgemein davon ausgehen, dass in diesem Fall eine spezialisierte Beratung weder erforderlich noch gewünscht sei. Zudem sei die Kundin schon bei Eröffnung der Anlage darauf hingewiesen worden, dass es neben den klassischen Anlagen auch so genannte „synthetische Anlagen“ gäbe, mit denen ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich sei. Und weiter: Bei Depoteröffnung habe sich die Kundin selbst in eine mittlere Kenntnisstufe hinsichtlich der Erfahrung im Wertpapierhandel eingeordnet. Insofern müsse die Klage abgewiesen werden.