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OLG Schleswig-Holstein – Az. 2 U 10/11

Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos darf nicht mit speziellen Gebühren verbunden sein

Für viele Verbraucher ist das Vorgehen mancher Banken an Ungerechtigkeit kaum noch zu überbieten. So wurden beispielsweise Pfändungsschutzkonten in der Vergangenheit oftmals mit Extragebühren beziehungsweise höheren Entgelten belegt, obwohl der Leistungsumfang ansonsten mit dem eines normalen Girokontos absolut vergleichbar ausfällt.

Zunächst einige Basisinfos: Für Verbraucher besteht bei den meisten Banken die Möglichkeit, ein normales Girokonto auf Antrag in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto genannt) umzuwandeln. Der Vorteil eines solchen Pfändungsschutzkontos besteht – wie der Name bereits andeutet – darin, dass bei diesem nicht der komplette, auf dem Konto vorhandene Kapitalbetrag von einem Gläubiger gepfändet werden kann. In Deutschland ist gesetzlich ganz klar geregelt, welchen Mindestbetrag der Verbraucher im Monat zur Verfügung haben muss. Bei einem Pfändungsschutzkonto kann demnach nur das Kapital gepfändet werden, welches über diesen Mindestbetrag hinausgeht. Verfügt der Verbraucher hingegen nicht über ein P-Konto, so kann der Gläubiger zunächst das gesamte auf dem Konto befindliche Kapital pfänden. Im Anschluss muss der Kontoinhaber sich selbst darum kümmern, die entsprechenden Freibeträge wieder ausgezahlt zu bekommen. Das kann unter Umständen eine ganze Zeit dauern. Zeit, die viele Schuldner jedoch nicht haben.

Im Grunde ist ein solches Pfändungsschutzkonto also eine gute Sache. Und da es vielen Verbrauchern in Deutschland in letzter Zeit nicht mehr so gut geht, wächst der Bedarf an Pfändungsschutzkonten ständig. Die Banken haben diese als lukrative Möglichkeit erkannt, zusätzliche Gebühren einzustreichen. Und so war es bislang gang und gäbe, für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zusätzliche Gebühren, die teilweise sehr happig ausfallen konnten, zu verlangen.

Mit dieser Praxis könnte nun Schluss sein. In einem aktuellen Fall entschied das Oberlandesgericht Schleswig Holstein, dass die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos grundsätzlich nicht mit speziellen beziehungsweise überhöhten Gebühren verbunden sein darf. Im zugrunde liegenden Fall handelte es sich um eine Direktbank, welche für die Führung eines herkömmlichen Girokontos grundsätzlich keine Gebühren verlangte, bei der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto jedoch eine monatliche Gebühr von 10,90 € veranschlagte. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände war mit den entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank nicht einverstanden und verklagte diese daher auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Schleswig Holstein gab der Klage statt und erklärt in diesem Zusammenhang die betreffenden Klauseln für unwirksam. Die Richter wiesen insbesondere darauf hin, dass die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto auf Wunsch des Kontobesitzers eine gesetzliche Pflicht für die Bank sei, für die kein zusätzliches Entgelt verlangt werden dürfe. Es dürfe lediglich die Gebühr verlangt werden, die auch für ein normales Girokonto mit vergleichbarem Leistungsumfang veranschlagt wird.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass auch anderweitige Klauseln, die den Kunden bei der Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto betreffen, mitunter unzulässig seien. So zum Beispiel Klauseln, die die Nutzungsmöglichkeit von EC- und Kreditkarten bei der Umwandlung in ein P-Konto regeln. Auch hier dürfe keine unangemessene Benachteiligung für den Kunden entstehen. Unklar ist dagegen noch, wie es sich bezüglich des Dispositionskredites verhält. Einige Banken sehen vor, dass bei der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto bestehende Dispositionskredite sofort in gesamtem Umfang zurückgezahlt werden müssen. Diesbezüglich sind weitere Gerichtsurteile abzuwarten.

Einen Überblick über die Gebühren für ausgewählte Pfändungsschutzkonten finden Sie in unserem Vergleich.

Gebühren für die Einrichtung eines P-Kontos von der Bank zurückfordern

Wenn Ihre Bank Gebühren für die Umwandlung eines normalen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangt hat, können Sie diese auf Basis eines Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH Az.: XI ZR 145/12,
Az.: ZR 500/11 vom 13.11.2012) zurückfordern. Ein entsprechendes Formular stellen wir Ihnen hier zur Verfügung:

Musterschreiben zur Rückforderung von Gebühren für die Umwandlung in ein P-Konto