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Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 51/12)

Kaufabwicklung für ein gefälschtes Markenprodukt: Bank ist zur Bekanntgabe des Kontoinhabers verpflichtet

Das Fälschen von Markenprodukten ist mittlerweile zu einem riesigen, globalen Geschäft geworden. Insbesondere in Asien werden große Mengen solcher Fälschungen hergestellt, teilweise sehr professionell und straff organisiert. In Europa kämpft man seit Jahren gegen solche Markenfälschungen und entwickelt immer neue Strategien, um den Fälschern und den Händlern das Handwerk zu legen.

Ein möglicher Weg in diesem Zusammenhang ist, bei der Entdeckung von Kaufabwicklungen für gefälschte Markenprodukten auf Girokonten, Kreditkartenkonten etc. das kontoführende Kreditinstitut zur Herausgabe der Identität des Kontoinhabers zu verpflichten. Doch ist dieser Weg überhaupt praktisch umsetzbar, bzw. lässt sich eine Herausgabe mit den bestehenden Gesetzen vereinbaren? Genau mit dieser Frage hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof auseinanderzusetzen.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung der Richter am BGH zugrunde:

Klägerin im hier dargestellten Verfahren war die Lizenznehmerin für die Herstellung eines exklusiven Parfüms. Auf der Internetplattform eBay wurde eine Produktfälschung dieses Parfüms angeboten. Auf das Angebot reagierte die Lizenznehmerin und erwarb den Artikel. In der folgenden Kaufabwicklung erhielt sie die Kontodaten des Verkäufers und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Im weiteren Verlauf konnte sie allerdings nicht in Erfahrung bringen, wer der wirkliche Verkäufer hinter dem Angebot war. Also forderte sie von der kontoführenden Sparkasse die Herausgabe von Namen und Anschrift des Kontoinhabers. Die Bank weigerte sich, diesem Wunsch nachzukommen und verwies dabei auf den bestehenden Datenschutz. Daraufhin verklagte Lizenznehmerin das Kreditinstitut.

Zunächst beschäftigte sich das zuständige Landgericht mit dem Fall, wo die Richter der Klage stattgaben. Die Bank ging allerdings in Revision, so dass der Fall erneut vor dem zuständigen Oberlandesgericht verhandelt wurde. Hier wies man die Klage ab. Die Richter am OLG waren der Meinung, dass das Bankgeheimnis gemäß Paragraph 383 über dem Verlangen der Lizenznehmerin stehe und das Kreditinstitut somit zur Verweigerung einer Auskunft berechtigt sei.

Da sich auch die Klägerin hiermit nicht zufrieden geben wollte, wurde der Fall schließlich in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Die Richter am BGH setzten das Verfahren zunächst aus und legten dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vor, ob die Herausgabe der Kontodaten durch ein Kreditinstitut in einem wie dem hier beschriebenen Fall rechtmäßig sei. In ihrem Urteil verwiesen die Richter am Gerichtshof der Europäischen Union darauf, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht mit den landeseigenen Vorschriften korrelieren dürfte. Generell könnte jedoch eine Auskunft im Falle eines begründeten Verdachts auf eine Markenrechtsverletzung vom Kreditinstitut nicht grundsätzlich verweigert werden, sofern die entsprechende nationale Richtlinie dies ermögliche.

Die Entscheidung der Richter am Bundesgerichtshof stützte sich auf die Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union. Somit bejahte der BGH den Anspruch der Klägerin auf Auskunft vom entsprechenden Kreditinstitut. Die Richter beriefen sich dabei im Grundsatz auf den Paragraphen 19 im deutschen Markengesetz und stellten fest, dass ein Kreditinstitut nicht grundsätzlich die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers verweigern dürfe, wenn das betreffende Konto offensichtlich für die Zahlungsabwicklung in Verbindung mit einer Markenverletzung genutzt werde. In diesem Fall sei das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz seiner persönlichen Daten hinter den Grundrechten einer Markeninhaberin auf Schutz ihres geistigen Eigentums zurückzustellen.

Fazit:

Für Verbraucherschützer ist dieses Urteil ein Schritt in die richtige Richtung. Fortan können sich Betrüger, die über Internetplattformen wie eBay und Co. gefälschte Markenprodukte anbieten, nicht mehr hinter falschen Namen verstecken und darauf hoffen, dass ihre wahre Identität, die lediglich mit dem Bankkonto in Verbindung zu bringen ist, vor einer Herausgabe durch die Bank geschützt wird.