Mit P-Konto das Girokonto vor Pfändungen schützen
Ein wichtiges Thema beschäftigt derzeit die Medien, und dies ist die Klage einer Angestellten gegen die Verbraucherauskunft Schufa, die ihr nicht mitteilen wollte, wie es die Schufa zu einer schlechteren Bonitätsbewertung kam, als dies bei anderen Auskunfteien der Fall war. Wer bereits eine schlechte Bonität hat und immer weiter in die Verschuldung rutscht, der wird auch irgendwann mit dem Thema Kontopfändungen zu tun bekommen, wenn er seine Schulden nicht zurückzahlen kann. Und dann wird es ernst mit dem Pfändungsschutzkonto.
Bereits seit einer Weile kann man sein Girokonto in ein so genanntes P-Konto umwandeln, damit das Girokonto vor Pfändungen geschützt wird – zumindest bis zum gesetzlichen Grundfreibetrag. Dieser liegt derzeit bei 1.045,04 Euro und kann in bestimmten Fällen erhöht werden, zum Beispiel über den Antrag beim zuständigen Amtsgericht.
P-Konto schützt vor weiterer Verschuldung
Mit dem Pfändungsschutzkonto ist es möglich, die laufenden Kosten zu bezahlen, ohne dass das Girokonto gleich komplett gesperrt wird, wie es vor Einführung des P-Kontos der Fall war. Damit ist gesichert, dass Miete und andere Fixkosten ganz normal weitergezahlt werden können und Daueraufträge nicht einfach seitens der Bank gestoppt werden, weil das Konto mit Pfändungen belastet ist.
Natürlich mag für den einen oder anderen das P-Konto nach außen so erscheinen, als würde man seiner Bank damit letztlich eingestehen, dass man hoch verschuldet ist und nicht mehr damit klarkommt. Dies ist verständlich, doch sollte man dabei lieber den wichtigen Punkt sehen, dass man durch das Pfändungsschutzkonto in der Lage ist, seine wichtigsten Fixkosten weiter zu decken und nicht komplett zahlungsunfähig zu sein – was die Lage noch verschlimmern würde und was zahlreiche Bürger immer wieder erlebt haben, vor der Einführung des P-Kontos.
Dabei geht die Umwandlung von einem normalen Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto ganz einfach. Bei manchen Banken muss dazu ein entsprechendes Formular ausgefüllt und dann bei der kontoführenden Bank eingereicht werden. Bei anderen Banken ist die Umwandlung in ein P-Konto einfach mit ein paar Klicks im Online-Banking selbst durchzuführen. Sobald das Konto in ein P-Konto umgewandelt wurde, kann es bis zum Erreichen des Pfändungsfreibetrags nahezu ganz normal weitergenutzt werden.
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