Aus für Zusatzkosten: BGH urteilt über Entgeltklauseln für Pfändungsschutzkonten
Als das P-Konto im Juli 2010 eingeführt wurde, atmeten viele Verschuldete auf. Durch die Umwandlung des Girokontos in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto ist dieses bis zum pfändungsfreien Betrag von 1.029,99 Euro frei nutzbar, das Guthaben auf dem Girokonto kann so nicht mehr von den Gläubigern eingefroren werden. Was jedoch so einfach klingt, ist mitunter ganz schön teuer, wie zahlreiche Bankkunden merken mussten, die ein solches vor Pfändungen geschütztes Konto – P-Konto genannt – haben wollten.
Deshalb berechnen Banken und Sparkassen auch gerne eine zusätzliche Gebühr für Umwandeln oder Neueinrichten eines Pfändungsschutzkontos, was auch unser P-Konto Vergleich zeigt. Diese Gebühr, die mitunter im zweistelligen Bereich liegen kann, sorgte bereits kurz nach der Einführung der P-Konten für viel Unmut und hat nun auch zu einem Urteil des XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geführt. Diesem voraus gingen auch Abmahnungen, welche der Verbraucherzentrale Bundesverband bereits im vergangenen Jahr an 33 Sparkassen und Banken verschickt hatte.
In zwei parallelen Revisionsverfahren hatte der BGH in Karlsruhe nun zu urteilen, ob es zulässig ist, dass für das Führen eines Pfändungsschutzkontos zusätzliche Gebühren berechnet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof fand in einer Pressemitteilung zur Urteilsbegründung vom 13. November 2012 klare Worte: "Die beanstandeten Regelungen benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Beklagten mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich eine ihnen durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht erfüllen, wofür sie nach allgemeinen Grundsätzen kein gesondertes Entgelt – hier in Form höherer Kontoführungsgebühren – verlangen dürfen. Das entspricht auch dem aus den Gesetzesmaterialien zum P-Konto ersichtlichen Willen des Gesetzgebers."
Der Bundesverband deutscher Banken, BdB, reagierte gestern in eine Presseerklärung dem Urteil gemäß: "Die Deutsche Kreditwirtschaft wird die beiden heutigen BGH-Urteile zur Kontoführungsgebühr bei Pfändungsschutzkonten (P-Konten) umsetzen und bei der Gestaltung ihrer Entgeltmodelle beachten." Ob die Zusatzkosten für das P-Konto dann jedoch in andere Kosten umgewandelt werden, bleibt abzuwarten. Denn schon im nächsten Satz kommt das Aber zum Ja: "Allerdings verweist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf, dass mit den heutigen Urteilen des BGH eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten von P-Konten nicht mehr möglich ist. Die Institute werden nun dazu gezwungen, den Mehraufwand, der mit der Führung von P-Konten verbunden ist, auf die Gesamtheit der Kunden umzulegen."
Die Privatbanken drohen damit schon mit dem Zeigefinger, was jetzt auch auf gut Deutsch beschrieben werden kann: wenn wir denen, die sowieso nicht viel haben, nicht die paar Euro abknüpfen dürfen, dann knüpfen wir eben allen ein wenig mehr ab. Dass dadurch unter dem Strich dann sogar mehr für die Banken dabei rauskommen könnte, wird natürlich außen vor gelassen.
Bankkunden werden deshalb in Zukunft wohl noch mehr hinsehen müssen in Sachen Gebühren, wenn sie nach einem neuen Girokonto suchen. Nachdem immer mehr Banken dazu übergehen, ihre kostenlosen Girokonten in kostenpflichtige Konten umzuwandeln, dürfte das normale Gehaltskonto wohl bald für viele deutlich teurer werden als bisher. Dazu passt auch der aktuelle Tipp aus unserer Redaktion: Mit unserem Girokontorechner können zahlreiche Girokonten von verschiedenen Banken mit unterschiedlichen Konditionen verglichen werden.