Schufa-Urteil: Kein Recht auf die Berechnungsformel
Wie und auf welcher Grundlage berechnet die Schufa die Bonität von Verbrauchern? Diese Frage muss die Schufa („Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“) laut dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe nicht beantworten (VI ZR 156/13). Die Richter lehnten damit die Klage einer 54-jährigen Angestellten aus Hessen ab, die von der Schufa mehr Transparenz verlangte. Die Schufa sollte die Bewertungskriterien für das sogenannte „Scoring“ offenlegen.
Mit dem „Scoring“-Verfahren wird die Bonität von Verbrauchern bewertet. Darin enthalten sind zahlreiche Daten, welche von der Schufa gesammelt bzw. erhoben werden, z. B. die Anzahl beantragter Kredite oder der geführten Girokonten. Die genaue Zusammensetzung ist allerdings Geschäftsgeheimnis der Schufa. Nach der Entscheidung des BGH im oben genannten Musterprozess wird das auch weiterhin so bleiben. Die Richter am BGH bestätigten mit ihrem Urteil bestehende Entscheidungen des AG Gießen und des Landgerichts Gießen. Letztere hatte die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.
Die Angestellte aus dem Landkreis Gießen hatte im Oktober 2011 versucht ein Auto zu finanzieren – vergeblich. Eine Verwechslung der Schufa sorgte dafür, dass entsprechende Verträge abgelehnt wurden. Erst im zweiten Versuch gelang die Finanzierung, jedoch blieb der Schufa-Score niedriger als erwartet. Deshalb klagte die Käuferin. Wie der Anwalt der Klägerin erklärte, schätzte die Schufa den Wert aufgrund fehlender Daten anhand einer „Vergleichsgruppe“ ein und bestimmte auf diese Weise das Scoring.
Die vom Gesetz garantierte, allgemeine Standardauskunft genügte der Klägerin als Auskunft nicht.
Zu mehr ist die in Wiesbaden ansässige Wirtschaftsauskunftei aber nicht verpflichtet, wie die Richter jetzt bestätigten.