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Pauschale Mindestgebühr für Kontoüberziehung

Eine pauschale Mindestgebühr für Kontoüberziehung ist unzulässig – OLG Frankfurt a.M. Az. 1 U 170/13

Eine pauschale Gebühr für die Überziehung eines Girokontos über den vereinbarten Dispokredit hinaus ist unzulässig. So urteilten die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 1 U 170/13).

Der Fall

Die Deutsche Bank als Beklagte hatte für eine "geduldete Überziehung"des vereinbarten Dispositionskredites einen  Überziehungszins von damals 15,70 Prozent, mindestens aber eine Gebühr von 6,90 EUR pro Quartal gefordert. Kunden, die ihr Girokonto nur geringfügig über das vereinbarte Maß hinaus überziehen, trifft diese Gebühr also unverhältnismäßig.

Unangemessene Benachteiligung am Beispiel

Ein Kunde, der sein vereinbartes Dispolimit für 7 Tage um 100 EUR überzieht, müsste bei 15,70 Prozent Überziehungszins nur 30 Cent Überziehungszinsen zahlen, würde also mit der Mindestgebühr von 6,90 EUR pro Quartal unangemessen benachteiligt werden.

Verbraucherzentrale Bundesverband klagt und gewinnt

Gegen diese Mindestgebühr hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt – und vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Recht bekommen. Nach Auffassung der Richter steht die Pauschalgebühr "außerhalb jedes Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung".

Darüber hinaus stellt die Mindestgebühr eine Vergütung der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden dar, die ausschließlich im Interesse der Bank erfolgt. Eine solche separate Vergütung für eine Kreditwürdigkeitsprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) unzulässig.