Pfändungsschutzkonto darf nicht mehr kosten als Girokonto
Ein Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer sein als das normale Girokonto derselben Bank. So ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 14 U 484/14).
Der Fall
Im verhandelten Fall ging es um die Sparkasse Zwickau, die von betroffenen Kunden für das Pfändungsschutzkonto ein monatliches Kontoführungsentgelt von 11,00 EUR forderte. Das normale Konto kostete aber nur 5,50 EUR pro Monat – also nur die Hälfte.
Diesem Gebaren hat nun das Oberlandesgericht Dresden einen Riegel vorgeschoben. Im unter dem Aktenzeichen 14 U 484/14 ergangenen Urteil untersagten es die Richter der beklagten Sparkasse, für das P-Konto höhere Kontoführungsgebühren anzusetzen als für das normale Konto. Das Urteil ist abschließend, da eine Revision beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde.
Überhöhte Kontoführungsgebühren zurückfordern
Unser Tipp: Kunden der Sparkasse Zwickau und anderer Kreditinstitute, denen für das P-Konto höhere Kontoführungsgebühren als für das normale Girokonto berechnet wurden, können die Differenz für der Jahre rückwirkend vollständig zurück fordern. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat im Internet ein Musterschreiben dafür bereitgestellt.