Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Verbraucher und Haushalte, die überschuldet und von einer Pfändung ihres Kontos bedroht sind, werden ab Juli 2010 besser geschützt. Waren sie bisher oftmals auf das Wohlwollen der Kreditinstitute angewiesen, um überhaupt ein Girokonto zu bekommen, so gibt es – wie auch unter http://bmj.de/ nachzulesen ist – ab diesem Datum ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto genannt).
Dies wurde im Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 beschlossen.
Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos / Umwandlung eines normalen Girokontos
Seit dem 1. Juli 2010 können Verbraucher bei jedem beliebigen Kreditinstitut nach vertraglicher Vereinbarung dieses Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen und einrichten. Die Anzahl der Pfändungsschutzkonten ist dabei auf eines pro Person beschränkt. Auch die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto ist auf Antrag möglich.
Auf dem Pfändungsschutzkonto sind Guthaben von monatlich 1.073,88 Euro geschützt (Stand: 07/2015). Pfändungen des Guthabens dürfen also durch den Gläubiger erst ab diesem monatlichen Pfändungsfreibetrag erfolgen.
Bei Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners wird der Pfändungsfreibetrag von 1073,88 Euro gegen Vorlage entsprechender Nachweise durch das kontoführende Kreditinstitut entsprechend erhöht.
Bei Pfändungen, die mehrere Monate andauern, wird das auf dem Konto vorhandene Guthaben im nächsten Monat entsprechend zusätzlich geschützt, also der Pfändungsfreibetrag im Folgemonat erhöht.
Darüber hinaus steht es Schuldner auch weiterhin frei, gerichtlich einen höheren Pfändungsschutz zu beantragen.
Geschützte Einkommen
Vor Pfändung in oben angegebener Höhe geschützt sind neben Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit und Sozialleistungen auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie Geldgeschenke.