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Wie eröffne ich ein P-Konto?

Zum 1. Juli 2010 wurde das längst fällige Pfändungsschutzkonto in Deutschland eingeführt, und hat seitdem einigen Staub aufgewirbelt, in negativer wie in positiver Hinsicht. Vor allem aber ist ein solches P-Konto eines: die Möglichkeit für verschuldete Menschen, nicht ihren kompletten Lebensunterhalt gepfändet zu bekommen, sondern nur den Betrag, der über dem jeweils geltenden Pfändungsfreibetrag liegt.

Neue Pfändungsfreigrenze seit 1. Juli 2013

Zum 1. Juli 2019 wurde dieser erhöht auf 1178,59 Euro, gültig für jeweils einen Kalendermonat. Unter bestimmten Umständen ist es zudem möglich, den Grundfreibetrag (auch als Basispfändungsschutz bezeichnet) zu erhöhen. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen hat. Die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags muss jeweils beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

P-Konto eröffnen – verschiedene Wege

Bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln

Wenn bereits ein Girokonto vorhanden ist, kann dies meist recht schnell in ein so genanntes P-Konto umgewandelt werden. Bei Filialbanken kann dies je nachdem direkt im Bereich Online-Banking gemacht werden oder muss in der Filiale entsprechend beantragt werden. Einfacher haben es indes oft die Kunden von Direktbanken. Da hier sämtliche Kontoänderungen und –Bewegungen sowieso rein online ablaufen, kann man das Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Meist geht das sogar zügig über direkt übers Online-Banking.

In der Vergangenheit gab es auch einige irrige Aussagen dazu, dass doch jeder Hartz IV-Empfänger sein Girokonto am besten gleich in ein P-Konto umwandelt. Doch bei solchen Aussagen sollte immer auch bedacht werden, dass nicht jeder, der seinen Lebensunterhalt im Rahmen des ALG II bezieht, auch automatisch verschuldet ist oder in Schulden gerät. Bei solchen pauschalen Aussagen sollte man deshalb immer auch Vorsicht walten lassen und nicht alle und jeden in einen Topf werfen.

Sobald das Girokonto dann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt ist, kann monatlich zumindest über den Pfändungsfreibetrag verfügt werden. Zudem kann das Konto nicht höher gepfändet werden wie die tatsächliche Forderung des Gläubigers ist, der das Girokonto pfänden will. Früher war dies anders, hier haben Vollstreckungsbescheide für das Girokonto immer zu einer vollständigen Sperrung des Kontos geführt, ganz egal, wie hoch der eigentlich Pfändungsbetrag war. Dies hat sich mittlerweile geändert im Zuge der Neuregelung des Kontopfändungsschutzes.

Neues Girokonto gleich als P-Konto eröffnen

Wer verschuldet ist, hat es oft schwer, ein neues Girokonto zu eröffnen, dies ist nicht von der Hand zu weisen. Wer dann auch noch gleich mit der Tür ins Haus fällt, er möchte sein neues Girokonto als Pfändungsschutzkonto eröffnen, hat es dann oft noch schwerer. Deshalb ist es nicht immer gerade empfehlenswert, bei der Eröffnung eines Girokontos gleich mit den offenen Karten zu spielen, dass das Konto als P-Konto geführt werden soll. Ist das Girokonto indessen erst einmal eröffnet, kann die Umwandlung von einem normalen Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto recht schnell durchgeführt werden.

Erst neues Girokonto eröffnen – und danach in ein P-Konto umwandeln?

Wie schon oben bereits erwähnt: je nach Bank ist es mitunter besser, nicht gleich zu sehr mit offenen Karten zu spielen. Zwar gibt es einige Banken, die ein Girokonto rein auf Guthabenbasis möglich machen, wenn beispielsweise Einträge in der Schufa vorhanden sind. Wenn jedoch von vorneherein recht klar ist, dass es früher oder später zu einer Kontopfändung kommen wird, sind die Geldinstitute oftmals weniger offen für eine Kontoeröffnung. Zwar kann man sich im Falle einer Ablehnung einer Kontoeröffnung immer noch beschweren, beispielsweise beim Ombudsmann der Privatbanken, wenn es sich dabei um eine private Bank handelt. Da es jedoch in Deutschland nach wie vor kein Girokonto für Jedermann gibt, sind die Banken trotz einer Selbstverpflichtungserklärung nicht dazu gezwungen, ein solches dann auch zu eröffnen.

Pfändungsschutzkonto im Vergleich

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Kreditkarte mit Girokonto-Funktion und Pfändungsschutz nutzen

Eine Alternative zum herkömmlichen Girokonto stellt gerade für verschuldete Menschen wie auch für Unabhängige, die ihr Konto ungern in der Schufa eingetragen sehen, eine Kreditkarte mit Girokonto-Funktion dar. Damit hat der Verbraucher sowohl eine so genannte Prepaid-Kreditkarte wie auch ein Girokonto, dass bis auf Lastschriften ganz normal genutzt werden.

Da es sich bei der Girokonto-Funktion zur Prepaid-Kreditkarte um ein nahezu normal nutzbares Girokonto handelt, gibt es dabei auch die Möglichkeit, dieses mit einem Pfändungsschutz zu versehen und als ein P-Konto einzurichten. Dann funktioniert dies wie ein ganz normales Pfändungsschutzkonto und über das Guthaben auf der Kreditkarte kann dann entsprechend bis zum Pfändungsfreibetrag verfügt werden – wie bei jedem anderen P-Konto auch.

Vorsicht vor den Gebühren beim P-Konto!

Was mitunter sehr heikel ist beim Pfändungsschutzkonto ist das Thema Gebühren. Hierzu gibt es inzwischen einen eindeutigen Richterspruch, doch immer noch klagen Verbraucherschützer darüber, dass einige Banken die unzulässigen Gebühren für das P-Konto weiter erheben würden. Deshalb ist es für Kontoinhaber durchaus wichtig, sich genauer über die Gebühren beim P-Konto zu informieren, bevor sie ihr Girokonto in ein solches Pfändungsschutzkonto umwandeln.

Fazit

Ein Pfändungsschutzkonto ist eine gute Sache für Menschen, die hoch verschuldet sind. Durch den Pfändungsschutz auf dem Girokonto können Gläubiger seit dem 1. Juli 2010 das Konto nicht mehr komplett pfänden, sondern muss sich an die geänderten Regelungen des Kontopfändungsschutzes halten. Ein Girokonto in ein P-Konto umwandeln können jedoch nicht nur sozial Schwache, sondern auch Angestellte und Selbständige, bei beiden Gruppen hat der Pfändungsschutz auf dem Konto früher gar nicht gegriffen, was viele Existenzen zerstört hat. Durch die Änderung und die Möglichkeit, das eigene Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu können, wurde viel getan hinsichtlich des Schutzes für den Lebensunterhalt von angestellt und selbständig Tätigen.


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