Überziehungskredit endet bei Kontoumstellung nicht automatisch
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte geklagt, der Bundesgerichtshof nun Recht gesprochen. Wieder einmal ging es um die Rechte der Verbraucher, wenn ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Im beklagten Fall hatte die Deutsche Bank in ihren AGB Regelungen, die nach einer Kontoumwandlung in ein P-Konto den Einzug der Kreditkarte, der Bankkarte und die Löschung des Überziehungskredits vorsah. Der BGH urteilte nun entsprechend und zeigte solchen Regelungen in den Bank-AGB die rote Karte.
Dispokredit muss erst gekündigt werden
Das bedeutet: der Überziehungskredit endet bei der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto nicht automatisch, auch die Kreditkarte kann nicht automatisch eingezogen werden. Für beides muss seitens der Bank erst eine entsprechende Kündigung erfolgen.
Banken nehmen Verbraucherschutz nicht ernst
Damit wurde erneut deutlich, dass das Pfändungsschutzkonto nicht nur eine nach außen hin schöne Nummer ist, damit die verschuldeten Verbraucher endlich ruhiggestellt sind, sondern sich die Banken klarmachen müssen, dass das Ganze eine durchaus ernstgemeinte Sache ist – die dem Schutz eben dieser Verbraucher dienen soll und nicht den Banken neuen Spielraum für Beschränkungen in die Hand geben soll.
Höhere Gebühren für die Führung eines P-Kontos unzulässig
Ebenfalls ging es – wieder einmal – um die höheren Gebühren, welche die beklagte Bank für das Führen eines Pfändungsschutzkontos berechnet. Auch hier hat der BGH in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen XI ZR 260/12 einen klaren Riegel vorgeschoben. In der das Urteil begleitenden Presseerklärung wird auch deutlich, warum es für die Geldinstitute nicht zulässig ist, für das Führen eines P-Kontos andere Gebühren zu verlangen: „Es handelt sich nicht um eine kontrollfreie Preisabrede, weil das P-Konto keine besondere Kontoart mit selbständigen Hauptleistungspflichten darstellt, sondern ein herkömmliches Girokonto ist, das aufgrund einer den Girovertrag ergänzenden Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungsschutzkonto geführt" wird (§ 850k Abs. 7 ZPO**). Die Führung eines P-Kontos stellt auch keine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Bank dar; diese erfüllt vielmehr eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.“ (Quelle: Bundesgerichtshof, AZ XI ZR 260/12).
P-Konto ist ein ganz normales Girokonto
Dies zeigt auf, wie das Pfändungsschutzkonto seitens des Gesetzes gesehen wird: als ein ganz normales Girokonto und nicht als ein gesondertes Konto, für das die Erhebung neuer Gebühren zulässig wären. Ein P-Konto ist nun mal ein umgewandeltes Girokonto, nicht aber ein neues Produkt, an dem die Banken sich wieder eine goldene Nase verdienen können. Diesem hat der BGH mit seinem Urteil erneut den Riegel vorgeschoben. Es ist zu vermuten, dass der Verbraucherzentrale Bundesverband, der vzbv, weiter an der Thematik dranbleiben und weitere Klagen einreichen wird, wenn andere Banken solche Spielchen ebenfalls durchziehen wollen.
Unser Tipp: P-Konto und Kreditkarte kombinieren
Einige Banken bieten eine Kombination aus Pfändungsschutzkonto und Prepaid-Kreditkarte an. Damit können Verbraucher trotz P-Konto weiterhin eine Kreditkarte nutzen. Unseren Vergleich entsprechender Angebote finden Sie hier: