LG Mönchengladbach – Az. 8 O 62/12
Kontoumstellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nichtig
Viele Verbraucher kennen das Problem: Ob beim Girokonto, bei Versicherungsverträgen oder in vielen anderen Angelegenheiten – oftmals ändern die Vertragspartner Allgemeine Geschäftsbedingungen und Ähnliches, ohne dass man es wirklich merkt. Dabei bedarf eine solche Änderung der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Kunden, andernfalls kann sie für nichtig erklärt werden. Ein diesbezügliches Urteil fällte vor wenigen Wochen das Landgericht Mönchengladbach.
Dem Urteil ging folgender Streitfall voraus: Die bekannte Santander Consumer Bank teilte ihren Kunden vor einiger Zeit mit, dass das Kontomodell mit dem Namen "Giro4Free" zukünftig in das neue Premium-Konto "GiroStar" umgewandelt wird. Somit ändern sich auch die entsprechenden Kontobedingungen, wobei das neue Konto in den ersten 12 Monaten für den Kunden kostenfrei bleibt, danach jedoch monatlich 5,99 € Gebühren für die Kontoführung anfallen.
Weiter führte die Santander Bank aus, dass der Kunde sich ausdrücklich mit den neuen Bedingungen einverstanden erkläre, sofern er nicht innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe der Änderung Einspruch einlege. Das Schweigen des Kunden wird in diesem Fall also als Zustimmung gewertet, womit der neue Vertrag dann automatisch in Kraft tritt.
Gegen diese Vorgehensweise wehrte sich der „Bundesverband Verbraucherzentralen“ und hatte vor dem Landgericht Mönchengladbach schließlich auch Erfolg. Das Gericht stellte fest, die von der Bank gewählte Formulierung im Anschreiben an den Kunden sei irreführend und erwecke dadurch den Eindruck, dass die Bank auch ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Kunden dazu berechtigt sei, die Änderungen durchzusetzen.
Grundsätzlich betonten die Richter dabei, dass ein Vertrag nicht einseitig geändert werden könne, ohne dass der Kunde sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt. In dem aktuell vorliegenden Fall wäre zumindest ein Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nötig gewesen, um den rechtlichen Voraussetzungen für ein solches Unterfangen genüge zu tun. Die Bank hatte sich jedoch lediglich vorbehalten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Einhaltung einer achtwöchigen Ankündigungsfrist unter bestimmten – eng definierten – Voraussetzungen ändern zu dürfen. In diesem Fall wollte sie den Kunden lediglich auf ihr Kündigungsrecht hinweisen. Das Gericht stellte aber fest, dass die Änderungen der Entgeltregelung durch diese Klausel nicht erfasst waren. Somit kann eine Zustimmung des Verbrauchers nicht allein dadurch herbeigeführt werden, dass er schweigt beziehungsweise sich in der vorgegebenen Frist nicht zu den Änderungen äußert.
Kunden, denen ein solches Vorgehen bei der Santander Consumer Bank oder auch bei einer anderen Bank widerfahren ist, können sich nach Bekanntgabe des Gerichtsurteils erfolgreich dagegen wehren. Es besteht die Möglichkeit, auch nach Ablauf der genannten Frist noch Einspruch gegen die Änderungen einzulegen, Verbraucher sind also an die angegebene Frist nicht gebunden.
Bei neu abzuschließenden Verträgen für Konten, Versicherungen, Kapitalanlagen und Ähnliches sollte man darauf achten, dass Klauseln wie die oben genannte nicht im Vertrag enthalten sind. Es sollte bereits im Vorfeld eindeutig festgelegt werden, dass Änderungen der Vertragsbedingungen bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden schriftlich bekannt gegeben werden, und er diese erst – ebenfalls schriftlich – bestätigen muss, bevor sie in Kraft treten können.
Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich andere Unternehmen nun nach diesem Urteil richten, oder ob auch weiterhin versucht wird, dem Kunden Änderungen ohne explizite Zustimmung "unterzujubeln". Dass man sich in einem solchen Fall erfolgreich wehren kann, ist jedoch beruhigend zu wissen.
Einen Überblick über die Gebühren für ausgewählte Pfändungsschutzkonten finden Sie in unserem Vergleich.
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Wenn ich der Gebührenerhöhung nicht zustimme und auch das Konto nicht kündige, was passiert dann?
In vielen Fällen gibt es eine sogenannte „Zustimmung durch Schweigen“, d. h. die Änderungen gelten als anerkannt, sofern der Kunde nicht explizit widerspricht. Vorausgesetzt die Bank hat rechtzeitig über die Änderungen informiert und die neuen Gebühren sind mit rechtlichen bzw. gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Sofern Sie aber einen Widerspruch einlegen, wird die Bank Ihnen wahrscheinlich kündigen. Das ist möglich. Wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen, können Sie sich z. B. an die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. wenden.
Hallo, meine Tochter hat jetzt einen Brief von 1822 frankfurter sparkasse gekriegt, dass sie ihr kontostand ausgleichen sollte. Dabei ging es um Konto für minderjährige beim Abschluss. 04.2015 wahrscheinlich wurde Konto dann umgestellt weil sie am 26.3.2015 28jahre wurde.Das Konto wurde nie aktiv benutzt. Der Grossvater hat ab und zu Geld als Unterstützung überweisen. Über Umstellung wurden wir nicht informiert und auch nicht über Konditionen. Seit 18 monaten wird 3,90 monatlich für Kontofuehrung abgebucht, das Guthaben wurde verbraucht und jetzt steht über 50 Euro in Minus. Ist es rechtens? Danke voraus für die Antwort
Das lässt sich nicht so einfach beantworten. Die 1822direkt informiert aber sowohl auf ihrer Webseite als auch bei Eröffnung des Girokontos für Studenten eindeutig „Das Studentenkonto ist für alle bis zum Alter von 26 Jahren kostenlos – aber auch ab 27 Jahren können Sie das Girokonto kostenlos weiterführen. Bei monatlichen regelmäßigen Geldeingängen ohne Mindesthöhe, zum Beispiel durch Gehalt oder BaföG, bieten wir Ihnen weiterhin ein gratis Konto ohne Führungsgebühren.“. Diesen Bedingungen wurde durch Ihre Tochter bei Kontoeröffnung zugestimmt, es bedarf unserer Meinung nach also keiner weiteren Benachrichtigung seitens der Bank.