Das Überweisungsgesetz und seine Gültigkeit für Inlands- und Auslandszahlungen
Seit dem 14. August 1999 gilt der erste Teil des Überweisungsgesetzes (ÜG). Dieses Gesetz regelte nach der europäischen Richtlinie von 1997 bis zum 31. Dezember 2001 nur Überweisungen in EU-Länder und Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Seit dem 01. Januar 2002 gilt das Überweisungsgesetz (ÜG) ebenfalls für Inlandsüberweisungen. Nun gilt dieses Gesetz auch für das Inland sowie den Transfer von Überweisungen in Drittstaaten. Zu Inhalt und Entwicklungsgeschichte des Überweisungsgesetzes finden interessierte Leser unter folgendem Link alles Wissenswerte:
http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/ueberweisungsgesetz.html
Die Verhältnisse zwischen Auftraggeber und beauftragter Bank, zwischen den jeweiligen Kreditinstituten sowie zwischen dem Begünstigten und seinem Kreditinstitut werden im ÜG festgelegt.
Die Richtlinie, die EU-weit und nun auch im nationalen Recht umgesetzt wurde, umfasst folgende Punkte:
- Einrichtung von Schlichtungsstellen
- Informationspflichten des Kreditinstituts
- Vertragsbeziehungen
- Sicherstellung der fristgerechten Ausführung
- ungekürzte Ausführung von OUR-Zahlungen (Details zu deren Funktionsweise siehe unseren Ratgeber zu Auslandsüberweisungen), auch double-charging Verbot genannt
- Erstattung von fehlgeschlagenen Überweisungen / Überweisungsrückruf
- Verdatung von Überweisungen